Eine weitere mögliche Maßnahme der Altervorsorge ist die Betreuungsverfügung.
Diese richtet sich an das Betreuungsgericht oder an den Betreuer als „Regieanweisung“.
In dieser Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer im Falle Ihrer Hilflosigkeit vom
Gericht als Ihr Betreuer bestellt werde soll, bzw. wer auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll.

Ebenso kann die Verfügung Wünsche hinsichtlich der Lebensführung, Vermögensverwaltung und
ärztlicher Maßnahmen enthalten. Nach Prüfung des Einzelfalls setzt das Betreuungsgericht einen
gesetzlichen Vertreter für die Aufgabenbereiche ein, in denen der Betroffene Hilfe braucht und eine
rechtliche Vertretung erforderlich ist.

Der dann gerichtlich bestellte Betreuer ist an die gesetzlichen Vorschriften bei der Betreuungsverfügung
gebunden und wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert.

Voraussetzungen:


- Die Betreuungsverfügung können Sie jederzeit erstellen.
- Bei ihrer Abfassung - im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht - ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich.
- Die Betreuungsverfügung ist an keine Form gebunden. Es genügt damit auch die mündliche Äußerung.
  Es ist jedoch zu empfehlen, eine Betreuungsverfügung schriftlich abzufassen, damit Klarheit herrscht.

Auch hier ist - wie bei der Vorsorgevollmacht - die richtige Auswahl des Betreuers sehr wichtig.
Er sollte also Ihr Vertrauen genießen und die erforderlichen Eigenschaften zur Führung einer Betreuung
mitbringen. Es besteht jedoch ebenso die Möglichkeit, auch mehrere Personen alternativ vorzuschlagen.

Letztlich sollte die Betreuungsverfügung einer Person Ihres Vertrauens ausgehändigt werden. Diese sollte
die Verfügung im Betreuungsfall dem Betreuungsgericht übergeben werden, damit sie auch berücksichtigt
werden kann. Sie können sie aber auch in Ihren persönlichen Unterlagen verwahren.