DAS BETREUUNGSRECHT
Unsere Mitarbeiter beraten gerne und fachkompetent zu allen Fragen des Betreuungsrechtes, sei es im gerichtlichen Verfahren oder im Bereich der Aufgabenübernahme. Wir beraten jedoch nicht zu allgemeinrechtlichen Problemen, die gegebenenfalls bei der Betreuungswahrnehmung anfallen.
Unter Betreuung versteht man das Nachfolgekonstrukt der damaligen Entmündigung. Die Betreuung kann nur durch einen Betreuungsrichter ausgesprochen werden und stellt insoweit einen Fall gesetzlicher Vertretung dar. Leider können wir
keine Rechtsberatungen z.B. zum Mietrecht u.a. vornehmen.
Wesentlicher Bestandteil unserer Arbeit ist die Übernahme von Betreuungen. Wir beschäftigen hier unsere hoch qualifizierten Mitarbeiter. Mit seinen 6 Vereinsbetreuern führt der Betreuungsverein fast 250 Betreuungen, so dass sich
hier ein hohes Maß an Fachkompetenz angehäuft hat. Weiterhin begleiten wir ca. 140 ehrenamtliche Betreuungen.
Der übliche Verfahrensweg ist der, dass ein Betreuungsbedürfnis dem Betreuungsgericht (Amtsgericht) mitgeteilt wird und nach Anhörung und Begutachtung des Betroffenen über die Betreuung beschlossen wird. Bereits vor Abschluss des Verfahrens hat man Gelegenheit einen Betreuerwunsch zu äußern.
DIE VORSORGEVOLLMACHT
Auch im Bereich der Vorsorgevollmacht erhalten Sie Beratung durch unsere Mitarbeiter. Allen Fragen zum Verfahren,
aber auch zu den Rechten und Pflichten, stehen unsere Mitarbeiter offen gegenüber. Wir beraten allerdings nicht zu allgemeinrechtlichen Fragen im Rahmen der Vollmachtübernahme.
Sollte nach erfolgter Beratung der Wunsch bestehen, dass Vollmachten auch durch Mitarbeiter übernommen werden
sollen, so sprechen Sie uns bitte an. Für die Vollmachterstellung empfiehlt der Betreuungsverein in jedem Fall die
notarielle Mitwirkung in Form der Beurkundung. Von ihrer Rechtsnatur ist die Vorsorgevollmacht eine private
Vereinbarung zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Sie vermeidet dadurch den staatlichen
Eingriff einer gesetzlichen Betreuung.
Voraussetzungen:
- Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein.
- Es sollte eine schriftliche Form vorliegen. Dabei ist grundsätzlich die notarielle Beurkundung vorzuziehen, da der Notar dabei die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgeber überprüfen muss, während bei einer notariellen Beglaubigung lediglich die Echtheit der Unterschrift bestätigt wird.
- Erforderlich ist zudem, dass die Vollmacht einer natürlichen Person erteilt wird, welche konkret benennbar ist.
Es ist jedoch grundsätzlich wichtig, dass die bevollmächtigte Person Ihr besonderes Vertrauen genießt.
Der Grund dafür liegt darin, dass der Bevollmächtigte in seiner Amtsausführung von keinem Gericht kontrolliert wird.
Damit ergibt sich auch die Anforderung an den Bevollmächtigten, persönlich geeignet für diese Aufgabe zu sein.
Es besteht sogar die Möglichkeit, mehrere Personen als Bevollmächtigte für jeweils verschiedene Aufgabenbereiche einzusetzen oder aber, dass sie alle Fragen gemeinsam zu entscheiden haben.
Aufgabenbereiche:
Mit einer Vollmacht können die Ihrer persönlichen Lebenssituation entsprechenden Aufgabenbereiche übertragen werden.
Ihr Wille:
Grundsätzlich ist die Vollmacht nur die Legitimation des Bevollmächtigten gegenüber Dritten. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, Ihre eigenen Vorstellungen und Wünsche dem Bevollmächtigten vorzugeben. Sie können diese entweder in
der Vollmacht selber mit aufgeben oder in einem gesonderten Anhang festlegen, dem sog. Geschäftsbesorgungsvertrag.
Sollte Ihre konkreten Anweisungen dabei eher umfangreich sein, ist es umso sinnvoller, diese im Grundvertrag aufzulisten. Sie können also damit klare Rechtlinien für das Handeln des Bevollmächtigten erteilen bis hin zur etwaigen Vergütung des Bevollmächtigten. Letztlich ist es sehr wichtig, die Vollmacht so zu deponieren, dass sie dem Bevollmächtigten
ausgehändigt werden kann, bzw. diesem zugänglich ist.
DIE PATIENTENVERFÜGUNG
Für alle Fragen zu den Patientenverfügungen steht Ihnen Herr von Specht zur Verfügung. Gleich, ob Sie aus dem
Landkreis oder dem Stadtkreis kommen. Hier möchten wir noch auf die Initiative „Selbst-Bestimmen“ hinweisen.
mehr in der Lage sind, in eine medizinische Behandlung oder Pflege einzuwilligen.
Gegenüber den behandelnden Ärzten legen Sie damit fest, welche Behandlungsmaßnahmen Sie wünschen oder welche Maßnahmen Sie gerade nicht wollen.
Damit können die Ärzte Ihren Willen erfahren, auch wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr gefragt werden und Ihr Einverständnis geben können. Die Patientenverfügung ist schriftlich abzufassen und zu unterzeichnen und einmal jährlich mit aktuellem Datum und Unterschrift zu versehen. Da sich auch Ihre Wünsche ändern können, ist die Verfügung zu aktualisieren. Ebenso kann sie jederzeit von Ihnen geändert und widerrufen werden.
DIE BETREUUNGSVERFÜGUNG
Eine weitere mögliche Maßnahme der Altersvorsorge ist die Betreuungsverfügung.
Diese richtet sich an das Betreuungsgericht oder an den Betreuer als „Regieanweisung“.
In dieser Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer im Falle Ihrer Hilflosigkeit vom
Gericht als Ihr Betreuer bestellt werde soll, bzw. wer auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll.
Ebenso kann die Verfügung Wünsche hinsichtlich der Lebensführung, Vermögensverwaltung und
ärztlicher Maßnahmen enthalten. Nach Prüfung des Einzelfalls setzt das Betreuungsgericht einen
gesetzlichen Vertreter für die Aufgabenbereiche ein, in denen der Betroffene Hilfe braucht und eine
rechtliche Vertretung erforderlich ist.
Der dann gerichtlich bestellte Betreuer ist an die gesetzlichen Vorschriften bei der Betreuungsverfügung
gebunden und wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert.
Voraussetzungen:
- Die Betreuungsverfügung können Sie jederzeit erstellen.
- Bei ihrer Abfassung - im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht - ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich.
- Die Betreuungsverfügung ist an keine Form gebunden. Es genügt damit auch die mündliche Äußerung.
Es ist jedoch zu empfehlen, eine Betreuungsverfügung schriftlich abzufassen, damit Klarheit herrscht.
auch hier ist - wie bei der Vorsorgevollmacht - die richtige Auswahl des Betreuers sehr wichtig.
Er sollte also Ihr Vertrauen genießen und die erforderlichen Eigenschaften zur Führung einer Betreuung
mitbringen. Es besteht jedoch ebenso die Möglichkeit, auch mehrere Personen alternativ vorzuschlagen.
Letztlich sollte die Betreuungsverfügung einer Person Ihres Vertrauens ausgehändigt werden. Diese sollte
die Verfügung im Betreuungsfall dem Betreuungsgericht übergeben, damit sie auch berücksichtigt
werden kann. Sie können sie aber auch in Ihren persönlichen Unterlagen verwahren.
DIE VERFAHRENS- UND DIE NACHLASSPFLEGE
Der Verfahrenspfleger wird vom Gericht bestellt und nimmt in einem konkreten Verfahren die Rechte des
Betroffenen wahr. Üblicherweise bei freiheitsentziehenden Maßnahmen und in Vergütungsfragen.
Der Nachlasspfleger verwaltet das Nachlassvermögen.
Soweit Sicherungs- oder Regelungsbedarf besteht, wickelt der Nachlasspfleger die Erbschaftsangelegenheiten ab.
Auch der Nachlasspfleger wird vom Gericht bestellt.
Wir hoffen, dass die Themen des vorliegenden Programms Ihr Interesse finden. Unser Angebot ist offen für alle – egal
ob Sie Betreuer bzw. Betreuerin für eine fremde Person oder einen Familienangehörigen sind, oder einfach Interesse am Thema haben. Die Teilnahme ist kostenlos und an keine Mitgliedschaft gebunden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie individuellen Beratungsbedarf haben. |